S A T Z U N G
des „Förderverein Schloß Grüningen e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Schloß Grüningen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Riedlingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz: „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Grüningen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, das Schloß Grüningen baulich zu pflegen und vor dem Verfall zu bewahren. Ziel der baulichen Instandsetzung ist:

a) Räumlichkeiten und Außenanlagen für kulturelle Veranstaltungen öffentlich nutzbar zu machen und

b) darüberhinaus die Nutzung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Stadt Riedlingen vom 27. 11. 1997 zu ermöglichen.

2. Die Betreuung und Durchführung von Arbeiten an baulichen Anlagen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt und dem Eigentümer.

3. Der Verein schließt mit dem Eigentümer einen Gestattungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrags wird die Nutzung des Schlosses durch die Vorstandschaft geregelt.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen (Gemeinden, Vereine, Behörden, Gesellschaften, Unternehmen u. a.)

2. Die Aufnahme als Mitglied kann jede volljährige Person schriftlich beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Sie beginnt am 1. Tag des Beitrittsmonats.

3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Auschluß oder Austritt. Der Austritt muß 3 Monate vor Jahresende mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Bei Widerspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über den Ausschluß entscheidet.

§ 4 Organe der Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden jährlich mindestens einmal berufen und von ihm geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens nach 4 Wochen stattzufinden, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Zur Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem Beauftragten vertreten.

4. Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts
b) Bericht der Revisoren
c) Entlastung des Schatzmeisters
d) bei Neuwahlen Entlastung des Vorstandes
e) Beschlußfassung über den Voranschlag
f) ggf. Beschlußfassung über Anträge

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösen des Vereins
c) Änderung und Ausweitung des Vereinszweckes
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Wahl der Vorstandschaft Beratung und Beschlußfassung über
f) Anträge und von der Vorstandschaft auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.

6. Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Sie sind bei Vorliegen von 2 oder mehreren Wahlvorschlägen oder auf Antrag eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder geheim (schriftlich) durchzuführen.

7. Über Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.

§ 6 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) bis zu 4 Beisitzern

2. Dem Vorstand gehören außerdem mit Stimmrecht als ständige und nicht zu wählende Mitglieder an:
a) ein Vertreter der Eigentümer des Schlosses Grüningen
b) ein Vertreter des Arbeitsamtes
c) ein Vertreter aus dem Fachbereich Restaurierung/Konservierung
d) ein Vertreter der Stadt Riedlingen
e) ein Vertreter aus dem Kreis der Handwerkerschaft

3. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 3 Jahre. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

4. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

5. Abweichungen vom Voranschlag können durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn der Gesamtvoranschlag nicht überschritten wird und die Abweichung nicht mehr als 20 % des Voranschlages, von dem abgewichen wird, beträgt. Dies gilt im Innenverhältnis.

6. Das Amt des Schriftführers wird von einem der Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Er wird von der Vorstandschaft gewählt.

§ 7 Vertretung

1. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung hat durch jeweils zwei gesetzliche Vertreter gemeinsam zu erfolgen.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an das Landratsamt Biberach mit der Bestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind dann zu Liquidatoren zu bestellen.


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